Jugendordnung

der Vereinsjugend der Sportgemeinschaft DJK Rot Weiß Hillen 1921/49 Recklinghausen e. V.

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung der SG DJK Rot Weiß Hillen 1921/1949 Recklinghausen e. V. sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen, die nicht älter als 21 Jahre sind sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

§ 2 Aufgaben

Die Vereinsjugend der SG DJK Rot Weiß Hillen 1921/1949 Recklinghausen e. V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zu fließenden Mittel. Aufgaben der Vereinsjugend der SG DJK Rot Weiß Hillen 1921/1949 Recklinghausen e. V sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:

  • die Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit und der Jugendhilfe;
  • die Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude;
  • die Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation Jugendlicher in der modernen Gesellschaft und die Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge;
  • die Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer Vereinsaktivitäten;
  • die Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen;
  • die Pflege der internationalen Verständigung.

§ 3 Organe

Organe der Jugend der SG DJK Rot Weiß Hillen 1921/1949 Recklinghausen e. V sind:

  • der Vereinsjugendtag
  • der Vereinsjugendausschuss.

§ 4 Vereinsjugendtag

1) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche Versammlungen aller Mitglieder der Vereinsjugend. Sie sind das höchste Organ der Vereinsjugend der SG DJK Rot Weiß Hillen 1921/1949 Recklinghausen e. V.

2) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:

  • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses;
  • Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses;
  • Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes;
  • Entlastung des Vereinsjugendausschusses;
  • Wahl des Vereinsjugendausschusses;
  • Wahl von Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis-/Stadtebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat;
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

3) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet einmal jährlich statt. Er wird drei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und vorliegender Anträge durch schriftliche Einladung und Aushang einberufen. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50% der Stimmen des Vereinsjugendausschusses gefassten Beschlusses muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von drei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.

4) Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Er wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.

5) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

6) Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme. Für jüngere Mitglieder kann ein Erziehungsberechtigter das Stimmrecht des Mitglieds ausüben.

§ 5 Vereinsjugendausschuss

1) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:

  • dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter
  • dem Kassenwart
  • zwei Beisitzern
  • und zwei Jugendvertretern, die z. Zt. der Wahl noch Jugendliche sind
  • Als Beisitzer können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden

2) Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Ist er nicht volljährig, bestimmt der Jugendausschuss ein volljähriges anderes Jugendausschussmitglied oder ein Mitglied des Vorstandes, welches die Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Mitglied des geschäftsführenden Vereinsvorstandes.

3) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.

4) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.

5) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

6) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

7) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

8) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§ 6 Wettkampfordnungen, Spielordnungen

Einzelheiten der Wettkämpfe regeln Wettkampfordnungen und/oder die Spielordnung der Fachverbände, insbesondere des FLVW. Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken. Strafen für Verstöße gegen die Ordnungen sind zu vermeiden und aus Mitteln der Vereinsjugend zu bestreiten.

§ 7 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.